Der große

Zustandsbericht zur Lage im Familienrecht

in Deutschland 2020 / 2021


Einleitung

Als gemeinnütziger Verband für Getrennterziehen „Papa Mama Auch“ stehen wir für gemeinsame Erziehung, für zuverlässigen Kontakt mit beiden Eltern und für eine glückliche Kindheit mit getrennten Eltern. Wir stehen in engem Kontakt mit Betroffenen, Fachleuten und verschiedenen Organisationen. Wir unterstützen Aktivitäten, welche das Wohl der Kinder nach Trennung und Scheidung zum Ziel haben. Wir bemühen uns um Aufklärung und Einflussnahme auf juristischer und politischer Ebene und legen bei Bedarf den Finger in die Wunde.

 

Erfreulich ist, dass es in vielen Ländern der Welt ein klares Bekenntnis zu gemeinsamer Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung gibt und dementsprechend immer mehr Staaten ihre Gesetze und Aktivitäten ausrichten. Ebenso erfreulich ist, dass die Vereinten Nationen mit der UN Kinderrechtskonvention oder das Europäische Parlament bereits im Oktober 2015 mit der Resolution 2079 klare Position und Haltung bezogen haben. Ein wichtiger Meilenstein ist auch der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 29. Oktober 2019 (Application No. 23641/17), in dem der EGMR unter Satz 63 mit Verweis auf die EMRK (Europäischen Menschenrechtskonventionen) betont, dass er die Mitgliedsstaaten — so auch die Bundesrepublik Deutschland — wiederholt aufgefordert hat, alles zu unternehmen, um Eltern-Kind-Entfremdung wirksam zu begegnen.

 

All das passiert mit guten Gründen. Es geht um das Wohl unserer Kinder und um ihre Rechte.

 

UN Kinderrechtskonvention

 

Bereits im Jahr 1989 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ (UN Kinderrechtskonvention), das von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1992 ratifiziert wurde. Sie haben nach GG Art. 59 Abs. 2 den Rang eines Bundesgesetzes. Entsprechend gehen Literatur und Rechtsprechung heute überwiegend davon aus, dass sich Rechtsanwender und Betroffene auf die UN-KRK berufen können. Eine zentrale Norm der UN-KRK ist Artikel 3 Absatz 1, der dem Kindeswohl eine hervorgehobene Bedeutung zumisst:

 

„(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

 

Zum Kindeswohl gehören insbesondere auch:

 

  • Art. 4 (Verwirklichung der Kinderrechte)
  • Art. 5 (Respektierung des Elternrechts)
  • Art. 8 (Recht auf Identität des Kindes (Eltern, Geschwister, Großeltern, Verwandte))
  • Art. 9 (Trennung von Eltern nur bei Gewalt, Misshandlung, Verwahrlosung (vgl. § 1666 BGB)
  • Art. 18 (Verantwortung für das Kindeswohl bei BEIDEN Eltern.

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

 

Ebenso klar äußert sich der EGMR (Zitat):

 

„Das Gericht weist erneut darauf hin, dass (...) positive Verpflichtungen mit der tatsächlichen "Achtung" des Familienlebens verbunden sind (...). Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass der Staat in Fällen, die das elterliche Umgangsrecht betreffen, grundsätzlich verpflichtet ist, Maßnahmen zur Wiedervereinigung von Eltern mit ihren Kindern zu ergreifen, und verpflichtet ist, solche Wiedervereinigungen zu erleichtern, soweit die Interessen des Kindes es erfordern, dass alles getan werden muss, um die persönlichen Beziehungen zu wahren.”

 

Papa Mama Auch versteht dieses als eine Verpflichtung auch der Bundesrepublik Deutschland, die gesetzlichen Rahmenbedingungen längst geschaffen zu haben, um diesen Verpflichtungen im Sinne unserer Kinder in allen Belangen zeit- und pflichtgemäß nachzukommen. Infolge der Beobachtung der politischen Aktivitäten der Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD insbesondere der letzten Jahre einerseits und der Erfahrungen von Betroffenen andererseits erschien es uns an der Zeit, gezielt zu hinterfragen, wo wir heute mit unserem Familienrecht stehen. Es ist keine wissenschaftliche Arbeit. Dieses war und ist nicht unser Anspruch. Vielmehr wollten und wollen wir Handlungsfelder deutlicher erkennen, „Betroffenen tatsächlich eine Stimme geben“ und eine Basis schaffen, in diesen Handlungsfeldern tätig zu werden, positive Veränderungen zu unterstützen, bzw. mit einzuleiten. Die Resonanz auf unseren Aufruf zur Teilnahme war jedoch derart enorm, dass die Ergebnisse einen „Zustandsbericht zur Lage im Familienrecht in Deutschland 2021“ wiedergeben. 

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