Papa Mama Auch

Für gemeinsame Erziehung

Für zuverlässigen Kontakt mit beiden Eltern

Für eine glückliche Kindheit mit getrennten Eltern



Unsere Satzung:

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Papa Mama Auch e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung der Eltern-Kind-Beziehung.
  • Unterstützung von Eltern und Großeltern bei der gemeinsamen elterlichen und großelterlichen Verantwortung.
  • Bildungsveranstaltungen und Aufklärungsarbeit im Rahmen von Mitgliederzusammenkünften, öffentlichen, thematischen und kulturellen Veranstaltungen, Selbsthilfegruppen, Medienarbeit.
  • Interessenvertretung von Kindern und Eltern.
  • Einrichtung und Unterstützung von Bildungs-, Beratungs- und Begegnungsstätten.
  • Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen, soweit sie gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Der Verein strebt die Anerkennung als freier Träger im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) an.

Der Verein strebt die Mitgliedschaft in einem sozialen Spitzenverband, wie dem Deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., an.

§ 3 Grundlage der Arbeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann zur Verfolgung seiner Vereinszwecke Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften bzw. anderen juristischen Personen beteiligen. Dabei kommt es auf die Gesellschaftsform nicht an.

Über die Gründung einer Gesellschaft oder die Beteiligung an einer Gesellschaft bzw. einer anderen juristischen Person entscheidet die Mitgliederversammlung.

Gründet der Verein eine Gesellschaft, werden die Gesellschafterrechte des Vereins an dieser Gesellschaft vom Vereinsvorstand ausgeübt. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung der Geschäftsführer der Gesellschaften und den Abschluss von Geschäftsführerverträgen.

Rechte, die sich aus der Beteiligung des Vereins an eine Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person, ergeben, werden ebenfalls vom Vorstand ausgeübt.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas Anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter aufgrund Beschluss des Vorstandes im Rahmen der finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. In dem in Abs. 2 genannten Rahmen ist der Vorstand auch ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen und/oder zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind; der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung unter Nachweis mittels prüffähiger Belege und Aufstellungen geltend gemacht werden.
  4. Werden vom Vorstand Dienst- oder Arbeitsverhältnisse begründet, so liegt das diesbezügliche Weisungs- und Direktionsrecht ausschließlich beim Vorstand. Der Vorstand ist befugt, diese Weisungs- und Direktionsrechte zu delegieren.
  5. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 5 Finanzierung der Arbeit

  1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden und Förderungen (Zuwendungen) aus öffentlichen Mitteln erbracht.
  2. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbetrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Bei Mitgliedern, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder Grundsicherung nach SGB XII erhalten, kann der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes den jährlichen Mitgliedsbeitrag auf 12 € reduzieren. Gleiches gilt für Mitglieder, die sich in Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) befinden oder denen kein laufendes Einkommen zur Verfügung steht, welches der Höhe nach die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II oder der Grundsicherung nach SGB XII übersteigt.
  4. Spenden werden im Rahmen der Satzung und der entsprechenden Zweckbestimmung des Spenders verwendet.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
  2. Hinsichtlich der Mitgliedschaft wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden. Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Auf Antrag eines Fördermitgliedes kann der Vorstand dieses Fördermitglied zum ordentlichen Vereinsmitglied erklären.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Es gibt keinen Anspruch auf Aufnahme in den Verein. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist der Betroffene hierüber in Textform zu informieren.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  6. Möchte ein Mitglied den Verein ohne Wahrung der sich aus der Satzung ergebenden Frist verlassen, kann es die vorzeitige und sofortige Beendigung der Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Stimmt der Vorstand den zu, ist mit dem Zustimmungsbeschluss die Mitgliedschaft dieses Mitgliedes mit sofortiger Wirkung beendet. Der Beschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
  7. Bereits geleistete Beiträge werden im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet. Forderungen, die dem Verein gegenüber dem Mitglied zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft noch zustehen, müssen trotz der Beendigung der Mitgliedschaft vom Mitglied ausgeglichen werden.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden:

  • a)      Wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
  • b)      Wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.
  • c)       Wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
  • d)      Wenn das Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins oder den Vereinsinteressen schadet.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher mit einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben. Dabei sind dem Mitglied der Antrag auf Vereinsausschluss und dessen Begründung zur Kenntnis zu geben.

 

3. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Ausschlussbeschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

 

4. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses an das betroffene Vereinsmitglied kann dieses den Ausschlussbeschluss durch Klageerhebung gerichtlich überprüfen lassen. Die Klageerhebung hat hinsichtlich des Ausschlussbeschlusses keine aufschiebende Wirkung.

 

5. Erhebt das Mitglied innerhalb der Monatsfrist keine gerichtliche Klage gegen den Ausschlussbeschluss, ist eine gerichtliche Anfechtung des Ausschlussbeschlusses nicht mehr zulässig.

 

6. Die Frist zur Klageerhebung beginnt zu laufen mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes an das ausgeschlossene Mitglied.

 

7. Ein Vereinsmitglied kann nach vorheriger Anhörung zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen, die mit einer Frist von 14 Tagen vor Beschlussfassung durch den Vorstand erfolgen muss, vom Vorstand bei Vorliegen einer der für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

  • a)       Verweis,
  • b)      Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
  • c)       Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom den Verein betriebenen Anlagen und Gebäude.

8. Für die Rechtsmittel gegen den Beschluss des Vorstandes über Ordnungsmaßnahmen gegenüber einem Mitglied des Vereins gelten die satzungsgemäßen Vorschriften hinsichtlich des Ausschlusses aus der Gesellschaft entsprechend.

 

9. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

 

10. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 8 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a.       Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  • b.       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder des Vereinszweckes,
  • c.       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • d.       Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes.
  • e.       Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  • f.        Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • g.       Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
  • h.       Entlastung des Vorstands.

2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 2/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

 

3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

 

4. Alle Mitglieder haben das Recht zur Einsichtnahme in das Protokoll der Mitgliederversammlung nach deren Ausfertigung. Der Vorstand ist befugt, das Protokoll der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme in Textform an die Mitglieder zu übersenden.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Vorstand legt bei der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung Real oder virtuell stattfindet. Im Falle der realen Versammlung gibt er den Ort der Versammlung bekannt. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird in diesem Fall die E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verein bekannt gegeben hat.
  2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen und die Mitgliedschaft schriftlich oder in Textform mit einer Frist von 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung über die Anträge in Kenntnis zu setzen. Geht ein Antrag später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung. Hiervon ausgenommen sind Anträge zur Änderung der Satzung, des Satzungszweckes, der Vereinsauflösung oder der Weitergabe von Vereinsvermögen.
  3. Auf Einladung des Vorstandes dürfen Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen und Vorträge zu Themen halten, die dem Vereinszwecken oder der Tagesordnung entsprechen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden. Nehmen der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende an der Mitgliederversammlung teil, kann die Mitgliederversammlung eine andere Person als den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden zum Versammlungsleiter bestimmen, wenn der Vorstand dies der Mitgliederversammlung vorschlägt. Dabei ist die Bestimmung des Versammlungsleiters durch die Mitgliederversammlung in diesem Fall auf die Person beschränkt, die seitens des Vorstandes der Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter vorgeschlagen wird. Die vom Vorstand vorgeschlagene Person muss nicht Mitglied des Vereins sein.

 

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies auf Antrag mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Wird im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beschlossen und liegen die technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer virtuellen geheimen Abstimmung nicht vor, ist vom Versammlungsleiter die Erörterung des betroffenen Tagesordnungspunktes zu beenden. Der Tagesordnungspunkt muss dann auf einer weiteren entsprechend vorbereiteten Mitgliederversammlung erörtert und zur Abstimmung gebracht werden.

 

4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:

  • a)      Die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks.
  • b)      Die Auflösung des Vereins.

5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Finanzbeauftragten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
  • Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
  2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

§ 15 Kassenführung

  1. Der Finanzbeauftragte hat über die Kassengeschäfte und die laufenden Geschäftsvorfälle Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend.

§ 16 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Amtsträger, deren Vergütung der Höhe nach die aktuelle Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Landesverbände und Geschäftsstellen

  1. Der Vorstand kann Landesverbände gründen. Die Einzelheiten regelt die Landesverbandsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Landesverbandsordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.
  2. Der Vorstand kann auf der Ebene der Bundesländer, der Regionen, der Regierungsbezirke, der Kreise, der Landkreise, der kreisfreien Städte, oder vergleichbarer Gebietskörperschaften Geschäftsstellen einrichten, wenn dies aus Sicht des Vorstandes zur Förderung der Vereinszwecke oder der Mitgliederbetreuung erforderlich ist. Über die sachliche und personelle Ausstattung dieser Geschäftsstellen entscheidet der Vorstand. Gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstellen ist der Vorstand weisungsbefugt und übt das Direktionsrecht aus. Sowohl das Weisungsrecht als auch das Direktionsrecht kann der Vorstand an Mitarbeiter der Geschäftsstellen delegieren.

§ 18 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in einem Spitzenverband ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGV) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung etc. Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der Daten erfolgt durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese Zustimmung gesondert hinzuweisen ist
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand Mitgliedern auf deren Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren, wenn diese schriftlich versichern, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 19 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereines ist eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Versammlungszweckes einzuberufen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verband Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.
  3. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt.

Einstimmig verabschiedet durch die ordentliche Mitgliederversammlung

Gelsenkirchen, 29. Januar 2022

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