Der große

Zustandsbericht zur Lage im Familienrecht

in Deutschland 2020 / 2021


9. "Papa Mama Auch - Verband für Getrennterziehen" fordert konkrete Änderungen im Familienrecht

Ulf Hofes, Gelsenkirchen

 

Vorstandsvorsitzender Papa Mama Auch - Verband für Getrennterziehen

 

Verantwortlich für Politik und Lobbyarbeit

 

Initiator des "Zustandsberichtes zur Lage im Familienrecht in Deutschland"

 

Initiator des "NGO-Ergänzungsberichtes zum 5. und 6. Staatenberichtes der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen" wegen ständiger Verstöße Deutschlands gegen die UN-Kinderrechtskonvention 



Mit acht Jahren hatten die Große Koalition und allem voran die Ministerien für Justiz (BMJV, SPD) und Familie (BMFSFJ, SPD) reichlich Zeit, um dringend notwendige Reformen im Familienrecht auf den Weg zu bringen. Zuletzt war es im Koalitionsvertrag fixiert. Hat die Politik, haben die SPD-geführten Ministerien die Reformen verschlafen? Nein. Es gab Arbeitsgruppen der Ministerien, runde Tische mit Lobbygruppen und Verbänden sowie Anhörungen in diversen Ausschüssen. Es gab reichlich Anfragen der Opposition und jede Menge Berichte und Beiträge in TV und Presse. Zuletzt gab es mit dem Spielfilm „Weil Du mir gehörst“ einen weiteren deutlichen Beitrag im öffentlich-rechtlichen Fernsehen.

 

Unser Eindruck ist: Die SPD-geführten Ministerien haben sich einer nachhaltigen Reform verweigert.

 

Aus diesem Zustandsbericht, aus den Inhalten und Berichten der Betroffenen, sollte es nunmehr eine moralische Verpflichtung sein, diese Verweigerung dringend aufzugeben. Wir von Papa Mama Auch werden gemeinsam mit weiteren Verbänden und Vereinen im Interesse unserer Kinder im anstehenden Wahlkampf den Finger deutlich in die Wunde legen und unsere nachstehenden Forderungen und Lösungsansätze gegenüber der Politik nachdrücklich vertreten.

I. Unsere Ziele für Kinder und Trennungsfamilien

Kindern aus getrennt lebenden Familien müssen beide Eltern als Bezugspersonen erhalten bleiben, ebenso Geschwister, Großeltern und Familien beider Herkunftsfamilien. (Ausnahme: Kinderschutz i.S. § 1666 BGB). Beide Eltern übernehmen Erziehungsverantwortung, erledigen auch notwendige Angelegenheiten des Kindes, bzw. begleiten es in schulischen oder Freizeitangelegenheiten nach Absprache.

Forderung 1:

Nicht Alleinerziehen als Prinzip nach Trennung / Scheidung, sondern das Getrennterziehen:

Gemeinsame Elternschaft als Leitbild

II: Die erforderlichen Mittel

a. Gesellschaftliche Mittel

              1.          Das Bewusstsein unterstützen

                            Eltern müssen akzeptieren, dass Kinder beide Eltern haben wollen. Daher ist die Pflicht zur Bindungsfürsorge ein wichtiger Bestandteil.

Forderung 2:

Bindungsintoleranz eines Elternteils und Marginalisierung des anderen Elternteils und anderen wichtige Bezugspersonen des Kindes sind als Kindesmisshandlung (Loyalitätskonflikt) zu werten. Gleiches gilt für Be- & Verhinderung von Betreuung / Umgang sowie Eltern-Kind-Entfremdung. Wiederholungsfälle sollten ggf. strafrechtliche Konsequenzen haben. 

Lösung:                           Konkretisierung § 1684 BGB in Verb. mit § 1666 BGB

                                       Sicherung der Eltern-Autonomie auch nach Trennung / Scheidung

 

Ein Kind, das in einer Trennungssituation die Liebe beider Eltern, aller Angehörigen erleben darf, ist bestens geschützt. Kinder, deren Eltern, bzw. Elternteile, das nicht hinbekommen, brauchen starke, unabhängige Partner an ihrer Seite, um sie unmittelbar zu schützen. Die Haltung des Kinderbesitzes ist zu unterbinden. Sein Kind nicht aufzugeben, Mama oder Papa bleiben zu wollen, ist zu unterstützen. Das kooperative „Getrennterziehen“ muss von allen Bezugspersonen und Institutionen gefördert werden.

 

Hintergrund:                 Die Autonomie muss auch bei Trennungseltern wieder zurück zu den Eltern. 

Aspekt Kinderschutz i.S. § 1666 BGB:

Sofern Kinderschutz-Aspekte eine andere Form der Betreuung erforderlich machen, gelten die Mechanismen gemäß §1666 BGB.

 

Ebenso: Sollten Vorwürfe sich als „frei erfunden und unbegründet herausstellen, sind ebendiese Falschbeschuldigungen als Kindesmisshandlung zu werten und ebenfalls strafrechtlich zu ahnden. Vorwürfen muss zwingend beschleunigt und mit Fristen nachgegangen werden. Für die anfallenden Kosten gilt das Verursacherprinzip.

b: Juristische Mittel

                            Gerichte sollen Eltern per Beschluss zur Inanspruchnahme von Maßnahmen auffordern:

                            Verpflichtende Beratung / Begleitung / Beistandschaft / Pflegschaft / Mediation / Therapie

Forderung 4:

Negative statt positive Kindeswohlprüfung

Verfahrensbeteiligte sollten sich nicht anmaßen müssen/dürfen, zu spekulieren, was das Beste für das Kind wäre. Die Erfahrungen zeigen, dass Streit als Strategie und subjektive Grundhaltungen der Fachkräfte regelmäßig benutzt werden und sodann diese Spekulationen ursächlich sind für Kontaktabbruch oder diesen erheblich begünstigen. Vielmehr sollte die Frage gestellt werden, ob der Kontakt zu einem Elternteil dem Wohl des Kindes schadet. (Sollte dieses nachweislich der Fall sein: Siehe Aspekt Kinderschutz i.S. § 1666 BGB)

 

Jugendämter

Im Falle der Regelung der Betreuung des Kindes in Nachtrennungsfamilien ist die Einschaltung des Jugendamtes oftmals durch persönliche Erfahrungen und persönlich erlebte Verletzungen der Mitarbeiter*innen als schwierig zu bezeichnen. Fehlende Objektivität und ein oftmals nur teilweiser Einblick in die Lebensverhältnisse der Trennungseltern sorgen übermäßig oft für fatale Fehlentscheidungen, die die Entwicklung von Kindern oft lebenslang beeinflussen. Die Zuständigkeit von Jugendämtern muss auf die Kernaufgaben des Wächteramtes beschränkt sein: Den Schutz der Kinder und Jugendlichen. Die Vorgaben aus SGB VIII § 50 sowie FamFG § 160 „Beteiligung der Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren sind, was die Festlegung von Betreuung, Umgang und Sorgerecht angeht“, sind zu streichen.

 

Ebenso die Parteilichkeit der Jugendämter kraft Gesetz, die ein „Alleinerziehen“ begünstigen:

§ 18 SGB VIII - Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

(1) „Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben

oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,

2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ 

Vorteil: Unter Umsetzung der Forderungen 1-5 können die freigewordenen Personalkapazitäten der Jugendämter wichtige Aufgaben im Kinderschutz übernehmen. 

Qualifizierte Richterschaft

Wir benötigen eine qualifizierte Fachrichterschaft mit verbindlichen Ausbildungsinhalten (juristisch, pädagogisch, psychologisch) als Zugangsvoraussetzung zum Richteramt am Familiengericht.

Vom Gericht unabhängige Verfahrensbeistände

Wir benötigen vom Gericht unabhängige Verfahrensbeistände als juristische Interessenvertretung des Kindes. Dieses sollte gesetzlich geregelt sein. (Stärkung der Interessen der Kinder – Änderung FamFG 158)

c. Politische Mittel

Unterstützung von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten (Elternzeit, Maßnahmen zu Vereinbarkeit Familie und Beruf für Mütter UND Väter, gleiche Lebensbedingungen für Kinder bei beiden Eltern).

 

Verhinderung von Retraditionalisierung durch gemeinsame und gleichberechtigte Elternschaft, Umsetzung von wesentlichen Teilen der Resolution 2079 des Europäischen Parlaments. Es muss gesellschaftlich hinterfragt werden, ob das Modell „Alleinerziehend“ noch zeitgemäß ist.

Forderung 5:

Anpassungen im Unterhaltsrecht, Steuerrecht und ergänzende Maßnahmen

Das Prinzip „Einer betreut, einer bezahlt“ soll geändert werden, so dass Nachtrennungsfamilien in der Summe nicht schlechter gestellt werden als vor der Trennung.

Lösung:

Entsprechende Anpassung §1606 (3) BGB

Fazit:

Die von „Papa Mama Auch - Verband für Getrennterziehen“ formulierten Forderungen stellen unsere Kinder in den Mittelpunkt und ermöglichen unseren Kindern die Sicherheit auf Erziehung und Betreuung durch beide Eltern samt Geschwistern, Großeltern und Verwandten. Sie erhalten unseren Kindern wichtige Schutzpersonen.

 

Unsere Forderungen bewegen sich im Einklang mit der UN Kinderrechtskonvention, die im Familienrecht der Bundesrepublik Deutschland noch immer keine ausreichende Würdigung finden. Sie minimieren bisher mögliche einseitige Eskalationen, übertragen die Pflichten wieder unmissverständlich auf die Eltern und zwingen diese zu einer Grundhaltung, die unseren Kindern das Vertrauen gibt, beide Eltern vorbehaltlos lieben zu können und auch zu dürfen. Sie stellen die Elternautonomie und die Grundrechte von Kindern und Eltern auch nach einer Trennung wieder her. Sie entlasten Jugendämter und geben diesen damit den personellen Raum, um wirkliche Kinderschutz-Fälle mit zusätzlichem Personal zu verfolgen und somit ihrer ursprünglichen Aufgabe des Wächteramtes besser nachkommen zu können.

 

Der vorliegende „Zustandsbericht zur Lage im Familienrecht in Deutschland“ unterstreicht nur einmal mehr, dass diese Forderungen dringend einer unverzüglichen Umsetzung bedürfen, um weiteren Schaden von Kindern und Eltern abzuwenden und das Vertrauen der Eltern in den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland vollständig wiederherzustellen.

 

Ulf Hofes

Vorstandsvorsitzender Papa Mama Auch — Verband für Getrennterziehen

 

Kontakt ausschließlich für Presse-/Medien-Anfragen:

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Ulf Hofes

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