Der große

Zustandsbericht zur Lage im Familienrecht

in Deutschland 2020 / 2021


8. Bewertungen, Kommentare und Einordnungen von Experten


Christa Habscheid

Christa Habscheid, Limburg / Lahn

 

Schulleiterin Gymnasium Bad Ems

 

Unterrichtsentwicklerin

 

Fortbildnerin

 

Physikerin


Können Bildungseinrichtungen Kindern und Jugendlichen helfen, den Kontakt zu beiden Eltern und Sorgeberechtigten zu erhalten?

 

Relevanz der Thematik für schulische Bildungseinrichtungen

 

In der pädagogischen Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen ist die Zusammenarbeit mit Eltern und Sorgeberechtigten unbestritten ein wesentlicher Bestandteil erfolgreicher Arbeit. Es zeigt sich, dass zunehmend Schülerinnen und Schüler in Trennungssituationen leben. Die Mehrheit der Eltern und Sorgeberechtigten arbeitet auch nach der Trennung aktiv und konstruktiv mit uns als Schule zusammen. Bei etwa 10% der Lernenden sind Eltern oder Sorgeberechtigte nicht in der Lage, den Erziehungsauftrag gemeinsam zu bewältigen, weil das Verhältnis dieser zueinander sehr konfliktbehaftet ist. Es kommt im schulischen Kontext zu Machtspielen, in die eine Schule oft unwissend hineingerät. In der Regel versucht das hauptbetreuende Elternteil das andere Elternteil aus dem schulischen Alltag des Kindes zu entfernen. In der Erfahrung zeigt sich, dass Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Sorgeberechtigte nicht zusammenarbeiten, sich entweder hilfesuchend an eine betreuende Lehrkraft wendet oder aber durch eine ungewöhnliche Veränderung der schulischen Leistungsbereitschaft auffällt. Dies kann sich sowohl in Übereifer als auch in absoluter Demotivation zeigen. Lehrkräfte, deren Blick nicht auf die Trennungssituation im Elternhaus fällt, empfinden „Überehrgeiz als Kompensationsverhalten“ oft als positiv.

 

Die in diesem Bericht thematisierte „Eltern-Kind-Entfremdung“ ist nicht in Schulen angekommen. Noch zu schnell ergreifen Lehrkräfte Partei, ohne es zu wissen und vertiefen die Gräben zwischen Sorgeberechtigten. Aufgabe einer Schulleitung ist es hierfür, diese Problematik zu sensibilisieren und Lehrkräften klare Handlungsvorschläge an die Hand zu geben. 

 

Schule muss ihrer Informations- und Kooperationspflicht mit beiden Sorgeberechtigten aktiv nachkommen, um den schulischen Erfolg des Kindes zu sichern. Eine Herausforderung, die nicht immer einfach zu bewältigen ist im Hinblick auf die vielen verwaltungstechnischen Aufgaben, die Schule heute zu bewältigen hat. Vielen Kolleginnen und Kollegen scheinen hier andere Problemstellungen brennender. Ein Bewusstsein für die Problematik des „Eltern-Kind-Kontaktabbruches“ scheint leider noch kaum vorhanden. Fortbildungen für Schulleitungen und Lehrkräfte auf diesem Gebiet gibt es nicht.

 

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und Angelegenheiten des schulischen Alltags.

 

Die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Thematik setzt voraus, dass z.B. Bildungseinrichtungen für sich klären, welche Inhalte im Wesentlichen immer an beide Eltern oder Sorgeberechtigte kommuniziert werden müssen. Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist die Unterscheidung zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens — im Schulbereich also des schulischen Alltags— und solchen von besonderer bzw. erheblicher Bedeutung. Als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind beispielhaft zu sehen:

  • Wahl der Schule und Schulart
  • Belegung von Fächern und Fächerkombinationen
  • Konsequenzen bei Nichtversetzung oder Versetzungsgefährdung (Anmerkung: Widerspruch gegen die Feststellung der Nichtversetzung können die Sorgeberechtigten z.B. nur gemeinsam erheben, oder, wie eben erwähnt, mit einer mit Vertretungsvollmacht des anderen.)
  • die Verhängung schulischer Ordnungsmaßnahmen
  • Anträge auf ein freiwilliges Zurücktreten in die nächstniedrigere Klassenstufe
  • Anträge auf Versetzung in besonderen Fällen
  • Anträge auf Zulassung zu einer Nachprüfung im Falle der Nichtversetzung

um nur einige zu nennen.

 

Zu den Angelegenheiten des schulischen Alltags können beispielsweise gerechnet werden:

  • Entschuldigung im Krankheitsfall
  • Belegung eines Wahlfaches
  • Erteilung von Nachhilfeunterricht
  • Einladung zu Elternabenden
  • Teilnahme an schulischen Veranstaltungen

Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Für den Bereich der Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist es gemeinhin so, dass der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, verpflichtet ist, den anderen hiervon in Kenntnis zu setzen.

 

Unbeschadet dieser im elterlichen Innenverhältnis bestehenden Informationspflicht verhält es sich zusätzlich so, dass in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung auch die Schulen verpflichtet sind, neben dem das Kind im Alltag betreuenden, auch den anderen Elternteil zu informieren.

 

Die Übergänge zwischen schulischen Alltagsangelegenheiten und solchen von erheblicher Bedeutung sind naturgemäß fließend.

 

Da es hier keine Handreichungen für Schulen gibt, wäre es wünschenswert, diese gemeinsam mit den Bildungs- und Familienministerien der Länder zu erarbeiten und Schulen zur Verfügung zu stellen. Für Schulen würden solche Handreichungen eine erhebliche Entlastung bedeuten.

 

Die Frage, ob die Schule von sich aus bestimmte Informationen an beide Sorgeberechtigten zu geben hat, muss indessen unterschieden werden von einem Auskunftsanspruch jedes Sorgeberechtigten auf Nachfrage.

 

So versteht es sich von selbst, dass jedem sorgeberechtigten Elternteil auch in Alltagsangelegenheiten Auskunft zu erteilen ist, wenn er sich diesbezüglich konkret erkundigt und die Schule das betreffende Informationsinteresse ohne besonderen Aufwand befriedigen kann. Jedem sorgeberechtigten Elternteil sind schulische Termine mitzuteilen.

 

Rheinland-Pfalz bietet eine Vielzahl an guten Fortbildungen für Schulleiterinnen und Schulleiter an. Auch die Elternarbeit ist Thema solcher Fortbildungen. Der Umgang mit Trennungseltern im Konflikt wird aber nicht spezifisch behandelt. Es entsteht der Eindruck, dass dieser Thematik noch keine große Bedeutung zugeordnet wird.

 

Handlungsfelder einer Schule im Blick auf die elterliche Kommunikation

 

Leider gibt es immer noch Schulen, an denen Anmeldungen mit nur einer elterlichen Unterschrift möglich sind. Schulen sollten Ihre Anmeldeformalitäten dahingehend ändern, dass eine Zustimmung beider Sorgeberechtigte immer zwingend erforderlich ist. Alleinsorgeberechtigte müssen nachweisen, dass es keinen zweiten Sorgeberechtigten gibt. Liegt einer Schule kein anderslautender amtlicher Nachweis oder Gerichtsbeschluss vor, sollte davon ausgegangen werden, dass zwei Sorgeberechtigte für die Erziehungsarbeit verantwortlich sind und informiert werden müssen.

 

Schulen können mit beiden sorgeberechtigten Eltern vereinbaren, wie die Zustimmung zu weiteren Entscheidungen erfolgen kann. Insbesondere bei weiter weg lebenden Elternteilen kann es sinnvoll sein, mit diesen eine Bestätigung per E-Mail zu  vereinbaren oder eine Vollmacht für das hauptbetreuende Elternteil auszustellen. Diese Vereinbarung sollte in der schulischen Akte des Kindes hinterlegt werden. Auch bei Vorlage einer solchen Vollmacht sollten immer beide Elternteile über den schulischen Fortschritt auf dem Laufenden gehalten werden.

 

Bei der Erfassung von Kontaktdaten müssen immer beide Sorgeberechtigte vollständig erfasst werden. Es ist ratsam, die Kontaktdaten des nicht präsenten Sorgeberechtigten telefonisch zu überprüfen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass hier in  Konfliktfällen häufig falsche Kontaktdaten angegeben werden. Persönliche Gespräche mit beiden sorgeberechtigten Elternteilen ermöglichen es der betreuenden Lehrkraft häufig, sich ein Bild der familiären Situation des betroffenen Kindes zu machen. Dies ist für die pädagogische Arbeit hilfreich. Ein solches persönliches Gespräch zeigt beiden  Sorgeberechtigten, dass die gewählte Schule Wert auf Kontakt zu beiden Sorgeberechtigten legt. Die Erfahrung zeigt, dass getrennte Eltern durch diese Klarheit leichter gemeinsam mit der Schule zusammenarbeiten können.

 

Je nach Kommunikationsweg der Schule müssen beide sorgeberechtigten Elternteile in einem E-Mailverteiler oder auf der Elternkommunikationsplattform aufgenommen werden. Alle Informationen sollten neben der klassischen „Rucksackpost“ auch über diesen Verteiler oder diese Plattform bereitgestellt werden. Ausgewählte Informationen können auch über die Homepage an die Eltern weitergetragen werden.

 

Über Elterngespräche müssen beide sorgeberechtigte Eltern informiert werden. Termine können heute mit gängiger Verwaltungssoftware in Schulen automatisch an beide Eltern versendet werden. Idealerweise finden Elterngespräche mit beiden sorgeberechtigten Elternteilen statt. Hierzu ermutigen Lehrkräfte regelmäßig. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass in konfliktreichen Trennungssituationen getrennte Gespräche produktiver sind.

 

Um den umgangsberechtigten Elternteil aktiver in die schulische Arbeit einzubinden, hat es sich im schulischen Alltag bewährt, besonders diesen Elternteil einmal pro Halbjahr aktiv zu kontaktieren. Insbesondere im Falle eines eventuell vorliegenden Eltern-Kind Kontaktabbruchs ist es so möglich, den ausgeschlossenen Elternteil im Leben des Kindes zu halten, ohne Partei zu ergreifen. Einladungen zu Schulfesten, Konzerten oder anderen Aktivitäten ergehen idealerweise automatisiert an beide Sorgeberechtigten. Im schulischen Alltag zeigt sich, dass Kinder und Jugendliche häufig sehr dankbar sind.

 

Die zu Beginn gestellte Frage kann somit eindeutig mit „Ja“ beantwortet werden. Schulen können Kinder darin unterstützen, den Kontakt zu beiden Eltern aufrecht zu halten, in dem Sie eine aktive Teilnahme beider Sorgeberechtigter fördert.

 

Einwände gegen die schulische allumfassende Informationspraxis

 

In konfliktreichen Trennungssituationen bitten sorgeberechtigte Eltern häufig darum, dass die Schule die Kommunikation aller Informationen an beide sorgeberechtigte Elternteile übernimmt. Dies hat sich in der Praxis sehr bewährt. Auch Elterngespräche mit beiden Elternteilen getrennt durchzuführen, scheint die Situation zu entspannen. Häufig erscheinen beide Elternteile bei schulischen Veranstaltungen und die betroffenen Kinder nehmen dies sichtlich positiv auf.

 

Bei Aktualisierung des schulischen Datensatzes widersprechen Residenz-Elternteile dem Wunsch der Schule, Daten des anderen sorgeberechtigten Elternteils anzugeben, mit der Aussage, das andere Elternteil habe kein Interesse am Werdegang des Kindes. Diese Äußerungen finden teilweise im Beisein der Kinder statt.  Auch weigern sich sorgeberechtigte Elternteile gelegentlich,  Adresse und Telefonnummer anzugeben1. In diesen eher seltenen Fällen haben wir als Schule die Daten des anderen Elternteils recherchiert. Alle von uns kontaktierten sorgeberechtigten Elternteile zeigten großes Interesse an der schulischen Laufbahn und wiederlegten damit den Vorwurf des Desinteresses. Die kontaktierten Elternteile zeigten alle große Dankbarkeit für die Bemühungen von schulischer Seite. In allen diesen Fällen war der Kontakt in den vergangenen Jahren sehr reduziert bis gar nicht mehr existent. In keinem Fall zeigte das kontaktierte Elternteil eine boykottierende oder desinteressierte Haltung. Auch wenn es sich in unserem schulischen Rahmen nur um eine geringe Anzahl an Elternteilen handelt, ist es erschreckend, dass das Wort „alle“ im vorangehenden Abschnitt den Tatsachen entspricht.

 

Mit diesen Erfahrungen fordern wir Eltern jährlich auf, veränderte Kontaktdaten zu aktualisieren und nehmen regelmäßig Kontakt zu beiden Eltern auf.

 

Kinder, die gleichmäßig in zwei Haushalten leben, sind in unserem ländlichen Raum noch eher selten anzutreffen. Es zeigt sich in unserem schulischen Umfeld aber, dass sich dieses Modell des „Gleichberechtigen Erziehens“ im schulischen Kontext ausnahmslos bewährt. In diesem Modell scheinen beide Eltern intensiver und bewusst gleichberechtigter am schulischen Leben teilzunehmen. Insgesamt ist uns als Schule nur ein Fall bekannt, in dem das Kind in dem Modell des „Gleichberechtigten Erziehens“ lebt und die Eltern eine konfliktreiche Beziehung pflegen. Auch hier hat sich die allumfassende unparteiische Informationspolitik der Schule sehr bewährt. Aus schulischer Sicht konnte dadurch der Konflikt der Eltern reduziert werden.

 

Eine Sensibilisierung von Schulen für die Trennungsproblematik ist dringend empfehlenswert. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass Lehrkräfte, die sich nicht mit der Thematik beschäftigt haben, dazu neigen, einem Elternteil „mehr“ zu glauben. Der wertneutrale Umgang mit konfliktgeladenen Trennungssituationen muss geschult werden. Insbesondere die gleiche Kommunikation mit beiden sorgeberechtigten Elternteilen führte in allen Fällen zu einer Reduzierung des Elternkonfliktes im schulischen Bereich. In einigen Fällen konnte ein fast vollständiger Kontaktabbruch zwischen Elternteil und Kind sogar rückgängig gemacht werden.

 

Eine Parteiergreifung der Schule für ein Elternteil ist dringend zu vermeiden.

 

Christa Habscheid

 

1 Erst mit dem Schulleiterwechsel wurde die Angabe der Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern zwingend eingefordert, wenn keine amtliche Bestätigung des alleinigen Sorgerechts vorlag.


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