Der große

Zustandsbericht zur Lage im Familienrecht

in Deutschland 2020 / 2021


8. Bewertungen, Kommentare und Einordnungen von Experten


Guido R. Lieder

Guido R. Lieder, Köln

 

Fachbereichsleiter Familienmediation im Verband Integrierte Mediation e.V.

 

Mediationsberatung und Qualitätsmanagement-Beratung im Bereich der Jugendhilfe

 

Kommunikationsunterstützung und Kommunikationscoaching u.a. für Familien

 

Zertifizierter Verfahrensbeistand für gerichtliche Kindschaftsverfahren

 

Ombudsmann für den Bereich der Jugendhilfe

 

Mitglied Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

www.Guido-R-Lieder.de

 


Der uns hier vorliegende Bericht dürfte von jedem als erschreckend eingestuft werden, kann aber nicht überraschen.

 

Fachkreisen sind die in der vorliegenden Umfrage aufgezeigten Missstände und Defizite schon lange bekannt.

 

Vor allem die Jugendhilfe und die Familiengerichte gelten in diesem Kontext schon länger als sehr problematisch und qualitativ defizitär.

 

Dass solche Missstände über Jahrzehnte zu beobachten sind bzw. bekannt sind, wirft auch ein Licht auf weitere defizitäre staatliche Strukturen.

 

Zu den defizitären staatlichen Strukturen gehört z.B. die nur mangelhafte Qualitätsentwicklung und mangelhafte Qualitätssicherung der Jugendämter und Jugendhilfe, die erst seit 2012 mit dem Bundeskinderschutzgesetz gesetzlich vorgeschrieben ist, jedoch weiterhin fast überall brach liegt.

 

Hier sind auch die beharrlichen Defizite der vielen kommunalen Jugendhilfeausschüsse zu benennen, die als politische Gremien eigentlich die entscheidende Qualitätssicherung und Kontrolle an exponierter Stelle für die Jugendämter und Jugendhilfe sicher stellen müssten, die jedoch oft selber die Missstände einfach ignorieren - oder diese Missstände aufgrund ihrer eigenen mangelnden Fachkenntnisse und mangelnden Einblicke gar nicht verstehen oder durchschauen können.

Leider gibt es oft sogar etablierte Strukturen in der Jugendhilfe oder bei den Jugendhilfeträgern, die selbst gröbste Missstände ignorieren oder das Spiel der Defizite mitspielen.

 

Dass in den Jugendämtern heutzutage fast überall die expliziten bzw. separaten Fachaufsichten fehlen und oft sogar die simpelsten Qualitätssicherungsmechanismen fehlen, zeigt sehr deutlich auf, wie offen die Defizite einerseits schon sehr lange sichtbar sind und andererseits, wie beharrlich solche Missstände verschwiegen oder ignoriert werden.

 

In diesem Kontext sollten auch das DJI, das DIJUF und die AGJ kritisch gesehen werden, die zusammen mit anderen Institutionen und Organisationen schon längst intensiver auf die bekannten Missstände hätten hinweisen müssen, sowie intensiver auf Verbesserungen hinwirken müssten.

 

Wenn solche Fälle, wie sie im vorliegenden Bericht geschildert werden, in ihrem Verlauf schließlich bei den zuständigen Familiengerichten oder Verwaltungsgerichten landen, so weist dies oft auf eine völlig mangelhafte Tätigkeit der vorgelagerten Jugendämter und Jugendhilfe hin.

 

Die höchste Steigerung der Missstände sind dann vor den Familiengerichten die oft hilflosen und mangelhaften oder sogar falschen Stellungnahmen, die von den Jugendämtern sehr häufig unter Ignorierung der Kinderrechtskonvention oder Ignorierung der General Comments vorgelegt werden.

 

Ob die mangelhafte Qualität solcher Stellungnahmen verursacht ist durch Ausbildungsmängel im Bereich der Jugendhilfe bzw. der Jugendämter oder auf die vielen sonstigen Defizite der Staatsorgane in diesem Bereich hinweist, macht im momentan desaströsen Gesamtbild kaum einen Unterschied.

 

Familiengerichte oder Verwaltungsgerichte, die diesem defizitären System gegenüberstehen und je nach Sachlage sogar auf eine gute Zuarbeit der Jugendhilfe bzw. Jugendämter intensiv angewiesen sind, können dann oft nur noch sehr begrenzt Verbesserungen einleiten.

 

Tragisch für Kinder und Familien ist es jedoch insbesondere in solchen Regionen, in denen sowohl die Jugendämter, als auch die Familiengerichte von ausgesprochen schlechter Qualität sind. Von Insidern wurde in diesem Kontext u.a. schon lange auf solche Regionen wie Münster oder Bergisch Gladbach hingewiesen, deren jüngste Skandale nicht unerwartet vorgefallen sind bzw. veröffentlicht wurden.

 

Spätestens seit im Februar 2020 die ARD zur besten Sendezeit den inzwischen sehr bekannten, mehrfach preisgekrönten und dokumentarisch angelehnten Spielfilm „Weil du mir gehörst“ über erschreckende Vorgänge im Umfeld der Familiengerichte und Jugendhilfe ausgestrahlt hat, kann niemand mehr behaupten, er oder sie hätte hiervon nichts gewusst.

 

Auf internationaler Ebene wird in diesem Kontext schon länger offen ausgesprochen, dass sogar schon eine „Umgangsvereitelung“ eindeutig ein Akt „Häuslicher Gewalt“ gegen Kinder und gegen den betroffenen zweiten Elternteil sein kann.

 

Fachkreise differenzieren im Kontext solcher Kinderrechtsverletzungen die „unfreiwillige“ Alleinerziehung (bei der ein zweiter Elternteil z.B. verstorben ist oder sich seiner Verantwortung entzieht) gegenüber der „mutwilligen“ Alleinerziehung (bei der ein zweiter Elternteil aufgrund von Partikularinteressen aus der Elternschaft herausdrängt wird).

 

Wenn in dem hier vorliegenden Bericht sehr klar von Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) gesprochen wird, so ist dies im o.g. Gesamtkontext zu sehen.

 

Die verwerflichen Versuche der Eltern-Kind-Entfremdung sind oft schon an ersten kleinen Versuchen oder ersten kleinen Schritten erkennbar.

 

Die erste gegen ein Kind gerichtete Umgangsvereitelung sollte daher ein klares und viel beachtetes Warnsignal sein, statt ignoriert zu werden.

 

Insbesondere, da die laut Fachkreisen im Darknet kursierenden Anleitungen sehr deutlich machen, warum die vielen jüngeren Pädophiliefälle fast alle im Umfeld von Alleinerziehenden-Haushalten zu verorten sind (Staufen, Lügde, Münster, ...).

 

Dies trifft auch auf die vielen jüngeren Todesfälle von Kindern zu (Mönchengladbach, Solingen, Torgelow, Querfurt, ...).

 

Das Konzept der „2. Schutzperson“, d.h. im Kontext von Trennung und Scheidung der Schutz auch durch den zweiten Elternteil und dessen erweiterter Familie, ist oft von entscheidender Bedeutung für den positiven Schutz von Kindern.

 

Die moderne und fortschrittliche gemeinsame Getrennterziehung durch beide Eltern nach Trennung oder Scheidung (Shared Parenting) ist bekanntlich der nachteiligen und veralteten Alleinerziehung in allen Belangen weit überlegen.

 

Die gemeinsame Getrennterziehung und der Kinderschutz durch beide Eltern ist somit nicht nur gesellschaftlich anzustreben, sondern sollte zukünftig auch entsprechend rechtlich sehr klar bevorzugt werden.

 

Wer dies heutzutage noch ignoriert, begünstigt nicht nur Umgangsvereitelung oder Eltern-Kind-Entfremdung. Vielmehr wird durch das, in einigen rückständigen Kreisen immer noch oft vollzogene Herausdrängen eines Elternteils, sogar die Pädophilie wie in den o.g. Fällen gezielt begünstigt.

 

Dies sollte jedem Verantwortlichen inzwischen angesichts der vielen aufgedeckten Pädophiliefälle klar sein.

 

Wer in Jugendämtern oder in Familiengerichten statt bei getrennten Familien auf eine konstruktive Kooperation hinzuwirken, noch auf eine Alleinerziehung hinwirkt, ist verdächtig u.a. Pädophilie, Kindesmissbrauch, Kindesmisshandlung zu begünstigen und den Schutz von Kindern zu reduzieren.

 

Das "Konzept der 2. Schutzperson" für Kinder in Trennungsfamilien dürfte in kompetenten Fachkreisen inzwischen als eines der zentralen und effektiven Mittel zur Verbesserung des Kinderschutzes anerkannt sein.

 

Mit diesen klaren Erkenntnissen sollten zukünftig die vielen Umgangsvereitelungen und die Eltern-Kind-Entfremdungen ambitioniert vermieden werden können.

Dies wird dann als ein realer Fortschritt für die Kinder und die Kinderrechte einzustufen sein.

 

Guido R. Lieder


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