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Der Referentenentwurf aus dem BMJV:

Gesetz zur Änderung des Abstammungs-, Kindschafts- und Kindesunterhaltsrechts

Referentenentwurf:

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Referentenentwurf des BMJV
RefE eines Gesetzes zur Änderung des Ab
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Anlage dazu:

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Anlage zum Entwurf
Anlage zum RefE eines Gesetzes zur Änd
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Gelsenkirchen / Bad Wimpfen / Nagold / Kißlegg, 01.09.2020

Stellungnahme zum Referentenentwurf

Gesetz zur Änderung des Abstammungs-, Kindschafts- und Kindesunterhaltsrechts

 

Lange haben wir überlegt, um die passenden Worte zu finden und mit gebotener Sachlichkeit eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV zu entwerfen. Das ist schwierig, da deutliche Worte dringend erforderlich sind. Darüber hinaus ist die Kürze der zur Verfügung stehenden Reaktionszeit ein weiterer Faktor.

 

Mit diesem Referentenentwurf wird es kaum einem Kind besser, jedoch zigtausenden Kindern nach Trennung / Scheidung im Verhältnis zur derzeitigen Gesetzeslage vergleichbar schlecht oder sogar schlechter gehen.

 

Zur Begründung:

 

Zwar wäre es zeitgemäß, das Familienrecht für weitere Familienformen zu öffnen. Das entspräche einer toleranten Gesellschaft und ermöglichte z.B. auch gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, Stief- und Patchwork-Familien neue rechtliche Sicherheiten.

 

Doch müsste vorher das deutsche Familienrecht als Grundlage in Einklang mit der UN Kinderrechtskonvention (nachfolgend UN-KRK genannt) gebracht werden und bei allen Änderungen die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen von Kindern gemäß UN KRK Art. 3 (1) im Blick behalten. Das ist noch immer nicht ansatzweise der Fall und scheint von der SPD auch nicht gewollt.

 

Schon im Grundgesetz Art. 6 ist festgelegt, dass zum Wohl des Kindes Vater und Mutter gehören. Dieses wiederholt sich in § 1626 BGB, im SGB VIII § 1 sowie in diversen Landesverfassungen. Für Kinder sind Vater und Mutter also nicht allein nach konservativen Werten Familie – sie bleiben für Kinder auch nach Trennung und Scheidung ein Leben lang Eltern und Familie, Identität und Wurzeln. Diese Werte finden sich auch in der UN-KRK in der Verwirklichung der Kinderrechte (Art. 4), der Respektierung des Elternrechts (Art. 5), dem Recht des Kindes auf Identität (Eltern, Geschwister, Großeltern, Verwandte – Art. 8), der Trennung der Eltern von den Kindern nur bei Gewalt, Missbrauch oder Verwahrlosung (Art. 9 – vgl. § 1666 BGB) und der Verantwortung für das Kindeswohl bei beiden Eltern. Die UN Kinderrechtskonvention wurde von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1992 ratifiziert. Die UN-KRK hat nach GG Art 59 Abs. 2 den Rang eines Bundesgesetzes und sind nach Art. 3 UN-KRK vorrangig zu berücksichtigen.

 

Im sehr aktuellen Beschluss „Application No. 23641/17 vom 29.10.2019“ hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im für Deutschland verbindlichen Urteil (Zitat aus dem o.g. Beschluss) „erneut darauf hingewiesen, dass (...) positive Verpflichtungen mit der tatsächlichen "Achtung" des Familienlebens verbunden sind (...). Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass der Staat in Fällen, die das elterliche Umgangsrecht betreffen, grundsätzlich verpflichtet ist, Maßnahmen zur Wiedervereinigung von Eltern mit ihren Kindern zu ergreifen, und verpflichtet ist, solche Wiedervereinigungen zu erleichtern, soweit die Interessen des Kindes es erfordern, dass alles getan werden muss, um die persönlichen Beziehungen zu wahren.” Das deckt sich auch mit Art. 18 der UN-KRK. Es war ein Beschluss aufgrund eines Verfahrens der Eltern-Kind-Entfremdung.

 

Es besteht eine dringende Notwendigkeit, die derzeitige Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland dementsprechend anzupassen. Dieser Notwendigkeit kommt der Referentenentwurf nicht ansatzweise nach.

 

Im Gegenteil.

 

Bei genauer Betrachtungsweise belässt der Referentenentwurf das Familienrecht weitestgehend im antiquierten und kindeswohlschädlichen Zustand, wird aber nach einer möglichen Gesetzesänderung zusätzliches Chaos und zusätzlichen Streit verursachen. Werte wie Familie i.S. von Vater und Mutter samt Großeltern sollten im Rahmen eines zeitgemäßen Familienrechts auch nach Trennung / Scheidung gestärkt und die Verantwortung der Eltern zu Bindungstoleranz und Bindungsfürsorge gestärkt werden. Das kostenintensive und für Kinder (nicht erst seit dem Lockdown) nachteilige Modell des „alleine Erziehens“ sollte dem dringend notwendigen Modell des „getrennt Erziehens“ weichen – dieses umso mehr, nachdem das Statistische Bundesamt (Destatis) ganz aktuell veröffentlicht hat, dass Kinder in Alleinerziehenden-Haushalten und in Haushalten von Elternteilen mit neuem Partner besonders gefährdet sind (Quelle: Destatis, Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung: Deutschland, Jahre, Gefährdungseinschätzung, Art der Kindeswohlgefährdung, Aufenthaltsort des Minderjährigen).

 

Das BMJV räumt im „A. Allgemeinen Teil“ an verschiedenen Stellen sogar offen ein, dass es Expertenmeinungen ignoriert. So beispielsweise auf S. 30 des Referentenentwurfes (Hinweis auf AG „Sorge- und Umgangsrecht“). Es nimmt diese nicht auf; vielmehr lässt es unerwähnt, von woher es „erhebliche Kritik“ gegeben haben soll. In diesem Kontext sei auch die Anhörung zur „Qualifizierung und Weiterbildung von Familienrichtern und Verfahrensbeiständen“ vom 25.09.2019 erwähnt.

 

Wer sich die Zeit nimmt, die Begründung (Referentenentwurf S. 26 ff) einmal konsequent aus dem Blick eines Kindes nach Trennung / Scheidung zu lesen, wird die folgenden Punkte nicht ansatzweise finden, die wir gemeinsam mit anderen Verbänden (Papa Mama Auch, VAFK, Verband berufstätiger Mütter / Bündnis doppelresidenz.org, ISUV, Forum Soziale Inklusion, Väter-Netzwerk, etc.) im Sinne unserer Kinder formuliert und am 26. Juni 2020 im BMFSFJ gegenüber der Bundesfamilienministerin vorgetragen haben:

  • Kinder wollen und brauchen i.d.R. BEIDE Eltern (Leitbild gemeinsamer Elternschaft)
  • Wer streitet, schadet Kindern (Verpflichtende Mediation nach Trennung / im Streitfalle)
  • Streitsüchtige Anwälte schaden Kindern (Deeskalation familiengerichtlicher Verfahren)
  • Wer Kindern spekulativ Eltern, Großeltern, Verwandtschaft nimmt, schadet Kindern (Negative statt positiver Kindeswohlprüfung)
  • Streit ums Geld schadet Kindern (Paradigmenwechsel im Unterhaltsrecht)
  • Kontaktabbruch schadet Kindern (Umgangsbe- und verhinderung konsequent begegnen)
  • Eltern-Kind-Entfremdung ist ein Verbrechen an der seelischen Entwicklung von Kindern (Eltern-Kind-Entfremdung verhindern)

Nichts davon findet sich im Referentenentwurf. Es sollte bei Änderungen der Gesetze ausdrücklich NICHT um die Interessen von Frauen/Männern/Müttern/Vätern gehen. Es sollte um die Kinder nach Trennung gehen.

  • Die auf S. 34 unter Punkt 2 des Referentenentwurfes formulierten Ziele werden nicht erreicht, stattdessen werden weitere Eskalation und Streit gefördert.
  • Die auf S. 40 unter Punkt II. (e) genannte „pragmatische Lösung“ einer Teilreform verschärft die derzeitige, antiquierte Praxis, verhindert zusätzlich Einigungspotenziale zum Wechselmodell, fördert Alleinerziehung und die Gefahr der „Retraditionalisierung“.

Kindern können noch immer mit Leichtigkeit liebende und bestens geeignete Elternteile samt Großeltern und Verwandten als wichtige Vertrauens- und Schutzpersonen genommen werden. Zu oft ist es der Vater samt Verwandtschaft; zunehmend auch Mütter – je nachdem, wo die Kinder im Trennungsfalle verbleiben oder im Streitfalle im Residenzmodell gerade sind. Sind die Kinder hauptsächlich bei den Vätern, weil die Mütter besser verdienen oder größere Karrierechancen haben, sind die Mütter zunehmend die entfremdeten Elternteile. Eine derzeit durch Papa-Mama-Auch laufende Erhebung zeigt deutlich diesen Trend.

 

Bester Kinderschutz ist in der Regel der sichere Kontakt zu beiden Eltern samt allen Großeltern und Verwandten. Dieses familiäre „Viele-Augen-Prinzip“ kann der Staat nicht ersetzen.

 

Fazit:

 

Insgesamt ist dieser Referentenentwurf keine Erleichterung für Kinder nach Trennung. Unter Beachtung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, im Interesse unserer Kinder und der Beachtung Ihrer Bedürfnisse und Wünsche im Sinne einer guten und gesunden Entwicklung und nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung von Familienwerten ist es ein Gebot, diesem Referentenentwurf nicht zuzustimmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ulf Hofes, Dr. Charlotte Michel-Biegel, Reinhard Rode

Papa Mama Auch e.V. - Bundesvorstand


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