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EGMR-Beschluss vom 29.10.2019

EU-Staaten sind bei Eltern-Kind-Entfremdung zur Hilfe verpflichtet!

Original-Text aus dem Urteil:

63. Das Gericht weist erneut darauf hin, dass es zwar in erster Linie darum geht, den Einzelnen vor willkürlichen Handlungen von Behörden zu schützen, dass aber darüber hinaus positive Verpflichtungen mit der tatsächlichen "Achtung" des Familienlebens verbunden sind (siehe unter anderem Glaser v. the United Kingdom, Nr. 32346/96, § 63). Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass der Staat in Fällen, die das elterliche Umgangsrecht betreffen, grundsätzlich verpflichtet ist, Maßnahmen zur Wiedervereinigung von Eltern mit ihren Kindern zu ergreifen, und verpflichtet ist, solche Wiedervereinigungen zu erleichtern, soweit die Interessen des Kindes es erfordern, dass alles getan werden muss, um die persönlichen Beziehungen zu wahren (siehe unter anderem Hokkanen gegen Finnland, Nr. 19823/92, § 55, 23. September 1994, Ignaccolo-Zenide gegen Rumänien, Nr. 1). 31679/96, § 94, EMRK 2000-I und A.V. v. Slowenien, Nr. 878/13, § 73, 9. April 2019).


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