Annis Leben

Odyssee einer 5-Jährigen

passiert in Trier


Vorgeschichte

Anni wurde 2014 in Bayern geboren. Ihre Eltern haben nie zusammengelebt und hatten nur eine kurze Beziehung. Die Mutter, damals 25 Jahre alt, hatte zu der Zeit bereits 2 Kinder aus 2 verschiedenen Beziehungen, welche bei ihren Eltern, bzw. bei Adoptiveltern lebten. Einen Beruf hatte sie nicht erlernt oder ausgeführt. Die elterliche Sorge für Anni hatte sie alleine inne, das Kind lebte in ihrem Haushalt, Herr F. besuchte seine Tochter regelmäßig, nach Willkür der Mutter. 1 ½ Jahre nach Annis Geburt hat Frau T. 3 weitere Kinder bekommen. Nach mehreren Wohnortswechseln der Familie und verschiedenen Interventionen des Jugendamts kam es 2018 zur Herausnahme der Kinder (§ 1666). Alle Kinder wurden in Pflegefamilien untergebracht, Anni lebt nach Aufenthalten in 2 verschiedenen Pflegefamilien in einer Jugendhilfeeinrichtung (Regelwohngruppe) des Caritasverbandes in Trier.

Familiengerichtliche Verfahren

Herr F. stellte gleich nach der Geburt beim zust. Amtsgericht einen Antrag auf Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts. Nach Absprache mit dem Richter wurde die Vereinbarung getroffen, dass beide auch ohne die gemeinsame Sorge für das Kind sorgen können, Herrn F. wurde ein großzügiger Umgang gewährt, dafür hat er den Antrag zurückgezogen. Wegen Wohnungswechsel der Mutter schlossen sich weitere Verfahren wg. Umgang (§ 1684 BGB) bei insgesamt 4 Familiengerichten an.

 

Das letzte Verfahren wurde 2019 beim Amtsgericht Trier durchgeführt. Das Verfahren dauerte insgesamt 2 Jahre. Mehrere Male kam die Mutter zu spät oder gar nicht zu den Verhandlungen; desgleichen die Verfahrensbeiständin.

Derzeitige Situation

Anni lebt nunmehr seit über 2 Jahren in der Einrichtung. Seit Beginn wird sie nach Absprache mit Jugendamt und Mitarbeitern der Einrichtung von ihrem Vater und ihrer Mutter besucht. Der Vater, der zuverlässig regelmäßig kommt, der für jeden Besuch kämpft, 600 km fährt, und z.Zt. nicht dort mit seiner Tochter übernachten kann, hat Bedenken bzgl. der Betreuung seiner Tochter und sprach dies des Öfteren mit den Verantwortlichen an. Von diesen fühlt er sich nicht ernst genommen, ihm wurde mehrfach bedeutet, dass er nicht Inhaber der elterlichen Sorge sei.

 

Ende 2020 wurde ein psychologisches Gutachten erstellt. Fragestellung: „………künftiger Aufenthalt des Kindes…..Übersiedelung in den Haushalt  des Vaters…...“ Ergebnis: „…zum jetzigen Zeitpunkt kann aus psychologischer Sicht weder eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt noch eine Rückführung in den väterlichen Haushalt empfohlen werden. Annis Bedürfnisse können aber auch in der Jugendhilfeeinrichtung nicht angemessen berücksichtigt werden…..“ Trotz Befürwortung der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge (§1671 BGB) hat das Gericht diese nicht beschlossen.

 

Inzwischen ist das Kind ständig im Konflikt und äußert widersprüchliche Wünsche bzgl. Aufenthaltsort und elterliche Betreuung bei den verschiedenen Mitwirkenden –Jugendamt, Verfahrensbeistand, Richter, Mitarbeiter der Einrichtung, Mutter und Vater- Deutlich wird hierbei die Sehnsucht von „Heimkindern“ nach „Familienleben“. Trotz kindeswohlgefährdender Umstände im Haushalt der Mutter spricht Anni gelegentlich vom Partner der Mutter als „Papa“.

Einschätzung:

Herr F. besucht seit 2018 eine Beratungsstelle an seinem Wohnort. Themen: das Wohlergehen seiner Tochter, Besuche in der Einrichtung, Gespräche mit den Mitarbeitern, Aktivitäten mit Anni, Aufbau von Stabilität und Vertrauen, Geborgenheit und Liebe, Möglichkeiten des Verbleibs von Anni in seinem Haushalt, konkrete Machbarkeit, Beschulung, Alltagsorganisation, seine Herkunftsfamilie und die Bedeutung für seine Tochter, die Beziehung seiner Tochter zu ihrer Mutter und den Geschwistern, die Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung, u.a.

 

Herr F. macht sich sehr differenziert Gedanken um seine Tochter. Um ihre Bedürfnisse, und darum, dass diese zu kurz kommen. Er betont, dass das Kind ein Zuhause braucht, Regelmäßigkeit, zuverlässige, liebevolle, elterliche Fürsorge, weiß aber auch, wie wichtig ein soziales Leben mit anderen Kindern ist. Auch ist ihm wichtig, dass seine Tochter guten, regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter, ihren Geschwistern und ihrer weiteren Verwandtschaft hat. Hier hat er Bindungstoleranz bewiesen, als er beim Krankenhausaufenthalt der Tochter die Mutter an deren Wohnort abgeholt hat, damit man zusammen das Kind besuchen konnte. Bis auf bekannte Details aus den Akten äußert sich Herr F. nicht negativ bzgl. der Kindesmutter. Es ist nicht zu erwarten, dass er dies ändern sollte.

 

Aufgrund der bislang bekannten Tatsachen wäre eine Rückführung von Anni in den Haushalt ihrer Mutter nicht kindeswohlzuträglich (Berichte Jugendamt, Gutachten), ein Verbleib von Anni im Haushalt ihres Vaters, ggf. mit Unterstützung diverser Maßnahmen der Jugendhilfe u.a.  wäre möglich. Vor Ort befindet sich eine Schule mit Ganztagesbetreuung und viele Vereinsangebote für Kinder. 

Fragen:

  • Warum hat weder das Familiengericht, noch das Jugendamt in den verschiedenen Wohnorten des Kindes danach gefragt, was der Vater zur Erziehung des Kindes beitragen könnte?
  • Warum wurde nie in Erwägung gezogen, dass Anni –nach der Herausnahme aller im Haushalt verbliebenen Kinder aus der Familie- von ihrem Vater betreut werden könnte? Zumal Herr F. Bindungstoleranz bewiesen hat und weitgehend sichergestellt ist, dass das Kind eine gute Beziehung zu Mutter und Geschwistern behält. Er toleriert dies nicht nur, er fördert dies.
  • Warum gab es kein Amtshilfeverfahren, um die Erziehungsfähigkeit, bzw. Betreuungsmöglichkeiten durch den Vater vor Ort zu prüfen?
  • Warum wird dem Vater die Elterliche Sorge verwehrt, spätestens, nachdem sich herausgestellt hat, dass eine Weiterbetreuung im Haushalt der Mutter nicht möglich ist?
  • Warum wird dem Vater die Elterliche Sorge verwehrt, nachdem er mehrere Anträge bei Gericht gestellt hat, die Kindesmutter sich als unzuverlässig in den Gerichtsverfahren und Herr F. seine Tochter während ihrer Unterbringung regelmäßig seine Tochter in der 300 km entfernten Einrichtung besucht hat?
  • In welcher Weise hat die Verfahrensbeiständin (als „Anwalt des Kindes“) zu einer Klärung des Kindeswohls im familiengerichtlichen Verfahren beigetragen?
  • Warum wird dem Vater die Elterliche Sorge verwehrt, ggf. unter Vorbehalt der Aufenthaltsbestimmung, damit er in wichtige Entscheidungen einbezogen wird?
  • Warum werden dem Vater auch nicht ansatzweise die Unterstützungsmaßnahmen in Aussicht gestellt, welche die Mutter und ihre Familie erfährt?
  • Letztendlich: Warum muss ein 5-jähriges Kind 2 Jahre in einer Einrichtung leben, bevor die Ressourcen beider Eltern annähernd ernsthaft geprüft werden?


Kontakt zu diesem Fall ausschließlich für Presse-/Medien-Anfragen:

Papa Mama Auch - Verband für Getrennterziehen

Dr. Charlotte Michel-Biegel

Vorstand PMA

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